ERLAUBNIS NACH §11

ERLAUBNISPFLICHT FÜR HUNDETRAINER

Für alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen. Als Hundeausbilder in Deutschland benötigen Sie künftig eine Genehmigung des Veterinäramts. Erlaubnispflichtig ist jede gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung.

BERUFSERLAUBNIS FÜR HUNDETRAINER NACH §11 TIERSCHUTZGESETZ

Wir erfüllen alle Anforderungen die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden nach §11 TierSchG. Die Erlaubnis wurde uns durch das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg erteilt.

§11 TIERSCHUTZGESETZ

Mit der aktuellen Änderung des Tierschutzgesetzes wird der Tierschutz in einigen Bereichen und auch für eine Reihe von unterschiedlichen Tierarten verbessert. Nach der Verkündung des Gesetzes am 12. Juli 2013 (Bgbl. 2013 I S. 2182), trat die Änderung des Tierschutzgesetzes am 13. Juli 2013 in Kraft. Der Beruf des “Hundetrainers” ist in Deutschland bisher noch nicht staatlich anerkannt, dennoch bedarf es einer Erlaubnis für gewerblich tätige Hundeausbilder: §11 TierSchG. Eine bundeseinheitliche Prüfung ist derzeit nicht gegeben.

Ausbildungen und Prüfungen öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter sind gleichgestellt, sofern Ausbildungsinhalte und Abschlussprüfungen den Rahmenbedinungen der Bund-Länder Arbeitsgruppe „AVV TierSchG“ entsprechen. (Siehe Anlage Download)


Hundetrainer müssen demnach

  • geeignete Nachweise zur Aus-, Fort- und Weiterbildung inklusive
  • Beschreibung von Art, Umfang und Inhalten der Schulungen und Prüfungen sowie
  • Nachweise über bisherige Tätigkeiten und
  • Beschreibung des Umfangs und der Schwerpunkte der bisherigen Arbeit


Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Erlaubnispflicht für Hundetrainer

Gerne stehen wir Ihnen für ein erstes, kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung, rufen Sie uns einfach an:

(0911) 212 38 58

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